Satzung
des Fördervereins der Grundschule an der Hanselmannstraße e. V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)       Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule an der      Hanselmannstraße“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz eingetragener Verein (e.V.)“ führen.
(2)       Der Verein wird auch als Förderkörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO tätig. Zweck des Vereins ist u.a. die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts zweckgebunden für die Förderung von Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler.
(3)       Sitz des Vereins ist München.
(4)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
(5)       Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Er räumt den Angehörigen aller Völker gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser, demokratischer und weltanschaulicher Toleranz.
§2 Zweck des Vereins
(1)       Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Grundschule an der Hanselmannstraße, sowie die, deren Schüler:innen.
(2)       Die Amtsführung der Organe wird ehrenamtlich ausgeführt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.
(3)       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgenommen sind Kosten, die entstehen, da diese Arbeiten nicht durch Mitglieder übernommen werden können (z.B. IT, Steuer- oder Rechtsberater).
(4)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)       Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden und sonstige 
  Zuwendungen
- zur Finanzierung der Satzungszwecke
- ideelle und materielle Unterstützung der Grundschule an der 
  Hanselmannstraße
- finanzielle und materielle Förderung von Vorhaben, deren Kosten von 
  städtischer oder staatlicher Seite nicht übernommen werden
- finanzielle Unterstützung von Weiterbildungsmaßnahmen für 
  Schüler:innen und Lehrkräfte sowie für kulturelle 
  Veranstaltungen, die nicht von städtischer oder 
  staatlicher Seite bezahlt werden
- Unterstützung von Schüler:innen durch Nachhilfe- und 
  Zusatzangeboten
- Unterstützung von Klassen- und Gruppenfahrten
- Unterstützung einzelner Schüler:innen oder Gruppen
- Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von 
  Schulveranstaltungen und Projekten, sowie zusätzlichen Bildungs- und 
  Freizeitangeboten
- Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften, 
  schulischen Gremien und Elterninitiativen
- ideelle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der 
  Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden 
  Bildungsangeboten, soweit staatliche oder städtische Mittel nicht ausreichend sind.
(6)       Der Verein tritt weder als Interessenvertretung der Eltern, der Lehrkräfte oder der Schulträger auf.
§3 Aufnahme und Mitgliedschaft
(1)       Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2)       Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. 
(3)       Minderjährige benötigen zum Vereinsbeitritt grundsätzlich die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Diese sind für die Beitragszahlungen bis zum 18. Geburtstag des Kindes haftbar.
(4)       Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet endgültig.
(5)       Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme durch den Vorstand bzw. den entsprechend dafür Beauftragten zu dem im Aufnahmeantrag festgehaltenen Zeitpunkt.
(6)      Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)       Die Mitgliedschaft endet durch 
·      Austritt
·      Ausschluss
·      Tod
·      Auflösung der juristischen Person
(2)       Der Austritt erfolgt durch ein Kündigungsschreiben an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu erklären. 
(3)       Eine Kündigung befreit nicht von der Pflicht zur Zahlung rückständiger und fälliger Beiträge sowie sonstiger finanzieller Verpflichtungen, die bis zum Ende der Mitgliedschaft anfallen bzw. bestehen. Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet. 
(4)       Jedes neue Mitglied hat das Recht, seine Beitrittserklärung innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) zu widerrufen.
(5)       Ein Mitglied kann aus dringenden Gründen mit der Mehrheit der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zu dringenden Gründen können u. a. Satzungsverstöße, Verstöße gegen Beschlüsse der Vereinsorgane, wiederholte Schädigungen des Vereins, seiner Interessen und seines Ansehens gehören. 
(6)       Des Weiteren gehört die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach erfolgter schriftlicher Mahnung und Zahlungsrückstand zu dringenden Gründen für einen Ausschluss. 
(7)       Das betroffene Mitglied ist vor der Beschlussfassung zu hören. Der Anspruch auf rückständige und fällige Mitgliedsbeiträge sowie sonstige finanzielle Verpflichtungen bleibt vom Ausschluss unberührt. 
(8)       Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet oder ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag mehr als drei Monate in Verzug ist oder ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
(9)       Gegen den Beschluss des Vorstandes eine Person nicht aufzunehmen, bzw. auszuschließen steht der betroffenen Person binnen eines Monats nach Empfang des Beschlusses das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Diese entscheidet endgültig.
§5 Beiträge und Spenden
(1)       Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Der Mindestbeitrag beträgt 12 Euro pro Jahr. Die Höhe und Abwicklung dieser Beiträge kann durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung geändert werden. Das bedarf einer gesonderten Abstimmung. Die Geldbeiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Höhere Beitragszahlungswünsche können auf dem Anmeldeformular mit einer Frist von 4 Wochen zum Beitragsjahr von den Mitgliedern zum Einzug gemeldet werden. Umgekehrt können auch Beitragsminderungen mit selbiger Frist gemeldet werden, dabei ist jedoch der Mindestbeitrag nicht zu unterschreiten. 
(2)       Die Beiträge werden automatisch im SEPA-Lastschriftverfahren jeweils als Jahresbeitrag zum 01.05. eines jeden Jahres eingezogen. Das Mitglied erteilt hierzu eine Einzugsermächtigung. 
(3)       Entstehen durch Rücklastschriften zusätzliche Kosten, sind diese vom Mitglied zu tragen.
(4)       Darüber hinaus ist der Verein auf Spenden angewiesen. Spenden sind freiwillig und können zweckgebunden erfolgen. 
(5)       Der Verein ist berechtigt, für Spenden und Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Diese werden in der Regel ab einem Spenden- und/oder Mitgliedsbeitrag pro Person von mindestens 150,- € pro Geschäftsjahr erstellt.
§6 Organe des Vereins
(1)       Die Organe des Vereins sind:
·      die Mitgliederversammlung
·      der Vorstand
·      der Beirat (bestehend aus je einem Mitglied von Schulleitung, 
·      Lehrerschaft und Elternbeirat. Dieser erweiterte Vorstand kann auf Einladung mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen).
(2)       Die Vereinsorgane, ihre Ämter und die Amtsinhaber sind für Vereinsmitglieder zugänglich zu veröffentlichen.
  §7 Mitgliederversammlung
(1)       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2)       Die Mitgliederversammlung besteht aus den persönlich anwesenden Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern und den benannten Vertretern der juristischen Mitglieder des Vereins. Jede volljährige Person hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat unabhängig des von ihm ausgeübten Amtes bei Beschlüssen nicht mehr als eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3)       Bei Beschlüssen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 
(4)       Bei Vorstandswahlen ist die absolute Mehrheit notwendig. Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(5)       Gewählt und abgestimmt wird in offener Abstimmung. 
(6)       Die Mitgliederversammlung kann auch digital oder in Mischform durchgeführt werden. Der Vorstand schlägt die Durchführungsform vor.
(7)       Sie hat folgende Rechte und Pflichten: 
·      Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer:innen für das abgelaufene Geschäftsjahr
·      die Wahl und Entlastung des Vorstands 
·      die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und ggf. relevanten Vereinsordnungen
·      die Entscheidungen über eingereichte Anträge
·      die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
·      Wahl der Kassenprüfer:innen
·      Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
·      Vorschlag und Ernennung von Ehrenmitgliedern 
·      Möglichkeit der Abwahl des Vorstandes bzw. eines Vorstandsmitgliedes auch außerhalb der Wahlperiode, z.B. mittels einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. 
(8)       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Geschäftsjahr statt. Sie muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt per E-Mail sowie Veröffentlichung auf der Vereinswebsite oder in begründeten Fällen postalisch.
(9)       Anträge zur Tagesordnung bzw. Anträge, die auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, sind mindestens eine Woche (Datum des Poststempels bzw. E-Mail-Versand) vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mitzuteilen. Über die Aufnahme eingereichter Anträge in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit.
(10)   Der Vorstand hat ein Vetorecht gegen Änderungen der Tagesordnung und eingereichte Anträge. Die Ablehnung ist auf der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Nutzt der Vorstand sein Vetorecht, kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Einberufung einer erneuten ordentlichen Versammlung zur Behandlung der Anträge innerhalb von 2 Monaten fordern.
(11)   Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(12)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstands unter Angabe der Gründe und des Zweckes einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. 
(13)   Es ist ein Versammlungsprotokoll anzufertigen und den Mitgliedern auf Wunsch auszuhändigen.
§8 Vorstand
(1)       Der Vorstand besteht aus:
·      1. Vorsitzende:r 
·      2. Vorsitzende:r
·      Kassenwart:in
·      Schriftführer:in
·      Beisitzer:in
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
·      der Beirat, bestehend aus je einem Mitglied von Schulleitung, 
·      Lehrerschaft und Elternbeirat. 
Dieser erweiterte Vorstand kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
(2)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur Wahl der nächsten Vorstandschaft im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(3)       Mindestens zwei der fünf Ämter (1. Vorsitzende:r, 2. Vorsitzende:r, Kassenwart:in, Schriftführer:in) müssen besetzt sein, damit der Vorstand handlungsfähig bleibt. Fehlen notwendige Vorstandsmitglieder, so ist innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um Neuwahlen durchzuführen. Bis zu dieser Neuwahl bleiben die noch bestehenden Amtsinhaber:innen handlungsfähig.
(4)       Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Alle Kandidat:innen müssen persönlich anwesend sein oder aber im Vorfeld ihre Kandidatur schriftlich eingereicht haben.
(5)       Die Ämter des geschäftsführenden Vorstands können nur von natürlichen Mitgliedern besetzt werden, die am Tage der Wahl mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins und vollumfänglich geschäftsfähig sind. Elternbeiratsmitglieder dürfen in maximal 2 Ämter des Fördervereins gewählt werden. 
(6)       Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
·      Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
·      die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
·      die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
·      die Aufnahme neuer Mitglieder.
(7)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mindestens eine Woche vorher eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
(8)       Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand für einzelne Tätigkeitsbereiche Ausschüsse einberufen oder Beisitzer:innen  bevollmächtigen. Sie werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut und berichten diesem. Die Bevollmächtigung kann jederzeit widerrufen werden
(9)       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(10)   Für Rechtsgeschäfte über 500 EUR ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
(11)   Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bevollmächtigen.
(12)   Der Verein schließt eine Haftpflichtversicherung ab, die die Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit absichert.
(13)   Der Vorstand ist das beschlussfassende Organ des Vereins. Er kann weitere Mitglieder zur Beratung und Unterstützung hinzuziehen.
§9 Kassenprüfung
(1)       Zur Kontrolle der Kassenführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer:innen für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gemeinsam mit dem Vorstand gewählt. 
(2)       Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Kassenprüfer:innen im Amt. DasKassenprüfungs-Amt kann nicht durch ein Mitglied der Vorstandschaft besetzt werden. 
(3)       Die Kassenprüfer:innen geben dem Vorstand vor der jeweiligen Mitgliederversammlung Kenntnis vom Ergebnis ihrer Arbeit und stellen das Ergebnis ihrer Prüfung bei der nächsten Mitgliederversammlung vor.
(4)       Beschäftigte des Vereins oder der Grundschule an der Hanselmannstraße können nicht mit der Prüfung der Kasse beauftragt werden.
(5)       Die Prüfung der Kasse bezieht sich auf die korrekte Kassenführung, nicht die Mittelverwendung.
(6)       Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§10 Auflösung des Vereins
(1)       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2)       Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist zu dem gleichen Zweck innerhalb von vier Wochen erneut eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließen kann.
(3)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Grundschule an der Hanselmannstraße in München, vertreten durch die Stadt München, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Schulbereich zu verwenden hat.
(4)       Die Person, die die Versammlung zur Auflösung des Vereins leitet, hat die Auflösung beim Vereinsregister anzumelden.
§11 Satzungsänderungen
(1)       Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert eine ¾ Mehrheit aller Mitglieder und bedarf der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(2)       Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert, sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
(3)       Der vorgeschlagene Wortlaut der Satzungsänderung muss auf der Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben werden. 
§12 Ordnungen
(1)       Der Verein kann Ordnungen zur Regelung des Vereinslebens erlassen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
(2)       Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, Beitragsordnung und Datenschutzordnung. Er kann sich weitere Ordnungen geben.
§13 Datenschutz
(1)       Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung und der Geschäftsordnung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
Dabei handelt es sich insbesondere um Mitgliederdaten (Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktionen im Verein etc.).
(2)       Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
(3)       Im Zusammenhang mit satzungsgemäßen Aktivitäten kann der Verein personenbezogene Daten (Fotos, Filme und Namenswiedergabe der abgebildeten Personen) ggf. in einer Vereinszeitung oder auf seiner Homepage veröffentlichen und übermittelt dabei Daten zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
Das betroffene Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich. Wird ein Widerspruch ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Andernfalls entfernt der Verein die Daten von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
(4)       Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form, soweit an Vorstandsmitglieder, Beirat oder Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
(5)       Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(6)       Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Auf §§ 34 und 35 BDSG wird besonders hingewiesen.
(7)       Weitere Details regelt die Datenschutzordnung.
§14 Schlussbestimmungen
(1)       Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 28.04.2025 in München beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
(2)       In Ergänzung dieser Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Made on
Tilda